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Einkaufsbedingungen der PILOUS Packaging GmbH

1 Allgemeines

1.1 Für alle Bestellungen und Aufträge der PILOUS Packaging GmbH (Besteller) gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Der Lieferer erkennt diese Einkaufsbedingungen
mit der Annahme und/oder Durchführung eines Auftrages oder einer Bestellung auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen jeder Art als verbindlich an.

1.2 Etwaigen abweichenden Bedingungen des Lieferers wird hiermit widersprochen. Sie erhalten nur Gültigkeit, wenn und soweit sie vom Besteller schriftlich anerkannt sind. Die Annahme von Lieferungen
und Leistungen durch den Besteller geschieht ausschließlich zu diesen Einkaufsbedingungen und enthält kein Anerkenntnis von Bedingungen des Lieferers.

2 Angebot, Aufträge (Bestellungen), Änderungen

2.1 Auf Abweichungen von einer Anfrage des Bestellers, von Produktionsmustern, Ersatzmustern oder von im Zusammenhang damit an den Lieferer weitergeleiteten Spezifikationen, Qualitätsrichtlinien oder Ausschreibungen hat dieser im Angebot gesondert unter Angabe der einzelnen Abweichungen hinzuweisen. Andernfalls gelten die überlassenen Unterlagen, Spezifikationen, Qualitätsrichtlinien und Ausschreibungen als Bestandteil des Angebots des Lieferers.

2.2 Der Besteller hält sich an die umseitige Bestellung für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Ausstellungsdatum gebunden.

2.3 Eine Annahme muss auf dem Doppel des Bestellformulars erfolgen und innerhalb dieser Frist beim Besteller eingegangen sein.

2.4 Abweichungen gegenüber der Bestellung und Änderungen gelten nur, wenn der Lieferer darauf besonders hinweist und sie vom Besteller schriftlich bestätigt worden sind.

2.5 Eine Weitergabe von Bestellungen oder Aufträgen an Dritte ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Unteraufträge zur teilweisen Verarbeitung oder Weiterverarbeitung der bestellten Ware, soweit sie durch Betriebe erfolgen, die den Qualitätsanforderungen des Bestellers entsprechen und für die der Lieferer die qualitative Verantwortung übernimmt.

3 Preise, Leistungen, Gefahrtragung

3.1 Lieferungen und Leistungen erfolgen jeweils frei dem in der Bestellung/dem Abruf angegebenen Werk des Bestellers, bei Lieferung aus dem Ausland auch verzollt und versteuert. Einfuhrumsatzsteuer trägt der Besteller. Die Zollabwicklung erfolgt durch und zu Lasten des Lieferers. Die vereinbarten Preise sind für die Abwicklungsdauer des Vertrages Festpreise, sofern im Vertrage nichts anderes vereinbart wurde.

3.2 Kosten, Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die nach Auftragserteilung in Kraft treten sollten, trägt der Lieferer.

3.3 Die Gefahr geht in jedem Falle erst nach erfolgter Abnahme auf den Besteller über.

4 Änderungen in der Ausführung

4.1 Änderungen in der Art oder Zusammensetzung der bestellten Ware bzw. des für die Ausführung der Bestellung vereinbarten Materials sowie Konstruktions- oder Maßänderungen, die von den technischen Vorgaben, Zeichnungen oder Erläuterungen des Bestellers abweichen, sind unzulässig. Der Lieferer haftet für alle Aufwendungen, Kosten und Schäden einschließlich Folgeschäden infolge einer Abweichung.

4.2 Der Besteller ist berechtigt, zumutbare Änderungen in der Konstruktion und Ausführung der Lieferungen und Leistungen vom Lieferer zu verlangen. Hierdurch verursachte Auswirkungen, wie z.B. Mehr- oder Minderkosten, werden die Parteien einvernehmlich regeln.

5 Termine für Lieferungen und Leistungen, Ermäßigung bei nicht fristgerechter Lieferung

5.1 Die vereinbarten Termine für Lieferungen und Leistungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Lieferung oder Leistung ist der Zeitpunkt, an dem die Ware in dem vom Besteller angegebenen Werk (Ziff. 3.1) eintrifft. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Auftragsschreibens.

5.2 Sobald der Lieferer annehmen muss, dass er einen vereinbarten Liefertermin ganz oder teilweise nicht einhalten kann, hat er dies – unabhängig von den Ursachen der Verzögerung – unverzüglich
unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung dem Besteller anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung rechtzeitig, so kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange des Bestellers und der gesetzlichen Verpflichtungen eine angemessene Nachfrist gewährt werden. Unterlässt der Lieferer die rechtzeitige Anzeige, so kann er sich gegenüber dem Besteller auf ein Hindernis nicht berufen.

5.3 Verlangt der Besteller im Falle eines Lieferverzugs Schadensersatz, so beträgt dieser 0,5% des Vertragspreises für jede angefangene Woche der Verzögerung vom vereinbarten Zeitpunkt der Lieferung an, jedoch höchstens 5 % (Pauschale). Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant einen niedrigeren oder der Besteller einen höheren Schaden nachweist.

6 Lieferschein

6.1 Bei Lieferungen an den Besteller ist jeder Lieferung ein Lieferschein beizufügen, auf dem die gelieferte Ware textlich entsprechend der Bestellung aufgeführt ist und aus dem im Übrigen zumindest folgende Angaben ersichtlich sind: Inhalt /Menge und Lieferung, Nummer und Datum der Bestellung und Positionsnummer des Bestellers.

6.2 Der Lieferer haftet dem Besteller dafür, dass alle Lieferungen, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung hat auch in allen Versandpapieren zu erfolgen.

7 Gewährleistung

7.1 Der Lieferer übernimmt die Gewähr für die Freiheit von Mängeln der Lieferungen und Leistungen, richtige und sachgemäße Ausführung, eine dem neuesten Stand der Technik entsprechende Herstellung, Konstruktion und Verarbeitung, ökologische und toxikologische Unbedenklichkeit der Lieferungen und Leistungen, einwandfreie Montage, die Erreichung von nach dem Vertrag vorausgesetzten und/oder vom Lieferer angegebenen Leistungen sowie für die Übereinstimmung der gelieferten Gegenstände mit den der Bestellung zugrunde liegenden oder beigefügten Unterlagen (Zeichnungen, Spezifikationen, Beschreibungen). Gesetzliche Ansprüche des Lieferers bleiben hiervon unberührt.

7.2 Jegliche Gewährleistung erstreckt sich auch auf die vom Lieferer von dessen Unterlieferanten bezogenen Teile.

7.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder die gesetzlichen Bestimmungen längere Fristen vorsehen, 24 Monate.

7.4 Unbeschadet aller weiteren dem Besteller gesetzlich oder vertraglich zustehenden Rechte ist er im Fall der Verletzung der übernommenen Gewähr berechtigt, nach erfolgloser Aufforderung zur Mängelbeseitigung
nach seiner Wahl
– unter Rücksendung einer beanstandeten Lieferung vom Lieferer Ersatz der Lieferung zu verlangen oder Lasten des Lieferers zu beschaffen oder
– den gerügten Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder
– den vereinbarten Preis für die Lieferung oder Leistung zu mindern oder
– von der Bestellung/vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Sämtliche dem Besteller hierdurch entstehenden Aufwendungen und Kosten trägt der Lieferer. Der Besteller kann eine pauschale Bearbeitungsgebühr von EUR 75,- für jede mangelhafte Lieferung
verlangen. Dieser Betrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant einen niedrigeren oder der Besteller einen höheren Schaden nachweist. Der Lieferer haftet außerdem für alle dem Besteller durch eine mangelhafte Lieferung oder Leistung entstandenen Schäden, auch soweit sie nicht am Gegenstand der Lieferung oder Leistung entstanden sein sollten. Material- und/oder Lohnkosten, die vom Besteller vor Entdeckung eines verborgenen Mangels nutzlos aufgewendet werden oder vom Besteller an Dritte zu erstatten sind, sind vom Lieferer zu ersetzen.

7.5 Falls nur Teile von Lieferungen oder Leistungen zu beanstanden sind oder sich später Beanstandungen nur an Teilen von Lieferungen oder Leistungen herausstellen, stehen dem Besteller die zuvor genannten Rechte auch im Hinblick auf die Gesamtlieferung/Gesamtleistung zu.

7.6 Der Besteller hat dem Lieferer Mängel innerhalb von zwei Wochen nach deren Feststellung oder Bekanntwerden mitzuteilen.

8 Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter

Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Lieferers müssen frei von Rechten Dritter sein. Der Lieferer haftet dem Besteller für alle Schäden, die dem Besteller aus der Benutzung, dem Einbau oder der Veräußerung der Liefergegenstände durch die etwaige Verletzung der Rechte Dritter
entstehen.

9 Zahlungseinstellung, Zahlungsschwierigkeiten

Gerät der Lieferer in Zahlungsschwierigkeiten oder stellt er seine Zahlungen ein oder wird er zahlungsunfähig oder strebt er einen außergerichtlichen Vergleich an, ist der Besteller berechtigt, von der Bestellung ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertrag bereits ganz oder teilweise von einer oder von beiden Vertragsparteien erfüllt worden ist, solange noch die Gewährleistungspflicht des Lieferers besteht. Ansprüche des Lieferanten auf Gegenleistung sowie auf Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

10 Rücktrittsvorbehalt

Bei Naturkatastrophen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Arbeitsausständen (Warnstreiks, Streiks und Aussperrungen), Betriebsstörungen sowie Betriebseinschränkungen und ähnlichen Umständen, welche eine Verringerung des Verbrauchs des Bestellers oder seiner Abnehmer zur Folge haben oder den Besteller am Abtransport oder an der Übernahme der bestellten Ware hindern, ist
der Besteller für ihre Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von seiner Abnahmeverpflichtung befreit oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verhinderung des Abtransportes oder der Übernahme hat der Lieferer auf Wunsch des Bestellers die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferers ordnungsgemäß zu lagern. Ansprüche des Lieferanten auf Gegenleistung sowie auf Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

11 Rechnungen

11.1 Alle Rechnungen sind dem Besteller unter Angabe der Bestellnummer und des Bestelldatums mit dem Wortlaut der Bestellung und des Lieferscheins 1-fach gesondert zuzusenden.

11.2 Weichen die in der Rechnung angegebenen Gewichte oder Stückzahlen von den vom Besteller oder der Empfangsstation getroffenen Feststellungen ab, so sind die letzteren maßgebend.

12 Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

12.1 Die Zahlung erfolgt nach Erhalt der Rechnung nach Wahl des Bestellers auch per Scheck oder Wechsel innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto Kasse oder nach Vereinbarung. Die Frist beginnt erst mit Erhalt der Lieferung, Abnahme und Rechnungseingang.

12.2 Der Besteller ist berechtigt, gegen Forderungen des Lieferers mit allen Gegenforderungen aufzurechnen und/oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, die dem Besteller gegen den Lieferer zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Fälligkeiten der gegenseitigen Ansprüche verschieden sind.

12.3 Zahlungen des Bestellers bedeuten keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

12.4 Der Lieferer darf Forderungen gegen den Besteller nur mit vorherigen Zustimmung des Bestellers abtreten. Für unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an den Lieferer übereignete Ware gilt die Zustimmung des Bestellers als erteilt.

13 Modelle, Prüfvorrichtungen, Werkzeuge, technische Unterlagen und sonstige Hilfsmittel

13.1 Modelle, Gesenke, Werkzeuge, Muster, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen und sonstige Fertigungsmittel oder Unterlagen, die dem Lieferer zur Verfügung gestellt werden oder vom Lieferer nach Angaben des Bestellers angefertigt werden, bleiben bzw. werden Eigentum des Bestellers. Etwa vom Besteller zur Verfügung gestellte technische Unterlagen und Hilfsmittel hat der Lieferer eigenverantwortlich auf ihre Verwendbarkeit zu überprüfen.

13.2 Alle vorbezeichneten Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Das gilt ebenfalls für Unterlagen, die der Lieferer nach den Angaben des Bestellers anfertigt. Alle dem Lieferer zugänglich gemachten oder nach Angaben des Bestellers angefertigten Unterlagen sind dem Besteller unverzüglich nebst allen Abschriften und/oder Vervielfältigungen unaufgefordert herauszugeben, sobald sie zur Ausführung der Lieferung und Leistung nicht mehr benötigt werden.

13.3 Der Lieferer hat die Bestellung und die darauf bezogenen Unterlagen und Informationen als Geschäftsgeheimnis
zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die dem Besteller aus der Verletzung seiner Eigentums- und gewerblichen Schutzrechte erwachsen. Der Besteller verpflichtet sich seinerseits, die Geschäftsgeheimnisse des Lieferers zu wahren.

13.4 Dem Lieferer zur Verfügung gestelltes Material oder zur Verfügung gestellte Teile bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen nur zur Durchführung der vom Besteller erteilten Bestellung verwendet werden. Der Lieferer haftet für Beschädigungen, Verschlechterung und Untergang oder Abhandenkommen, auch soweit er dies nicht zu vertreten hat.

14 Produkthaftung/Qualitätskontrolle

14.1 Für den Fall, dass der Besteller – gleich aus welchem Rechtsgrund – von seinem Kunden oder einem sonstigen Dritten aus und/oder im Zusammenhang mit einem Produktschaden und/oder dessen Folgen in Anspruch genommen wird, ist der Lieferer verpflichtet, den Besteller insoweit von derartigen Ansprüchen freizustellen, als die Schadensursache von ihm zu vertreten ist und/oder der Lieferer dem Kunden oder sonstigen Dritten, gleich aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar haftet. Der Lieferer übernimmt damit alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, die aus dem von ihm zu vertretenden Schaden geltend gemacht werden.

14.2 Der Lieferer verpflichtet sich, die einwandfreie Qualität der Lieferungen an den Besteller sicherzustellen und unmittelbar vor dem Warenausgang zu überprüfen. Dem Lieferer obliegt die Beweislast dafür, dass die von ihm gelieferten Produkte bei Warenausgang keine Mängel aufgewiesen haben. Soweit die Prüfungsergebnisse und weiteren Unterlagen sich auf die Waren beziehen, die an den Besteller geliefert werden, sind sie als Qualitätsnachweis zu dokumentieren und mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Der Besteller hat das Recht auf vollständige Einsicht in die Aufzeichnungen/Dokumente des Lieferers über die an den Besteller gelieferten Waren. Der Lieferer hat den Fertigungsprozess der von ihm zu liefernden Produkte so einzurichten, dass eine fehlerfreie und vertragsgemäße Herstellung der zu liefernden Produkte sichergestellt ist und dem neuesten Stand der Technik entspricht. Auf Anforderung des Bestellers wird der Lieferer dies nachweisen. Der Lieferer hat für die von ihm zu liefernden Produkte eine alle Risiken abdeckende und der Höhe nach angemessene Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen.

14.3 Der Lieferer hat den Abschluss einer Produkthaftpflichtdeckung auf Wunsch des Bestellers nachzuweisen.

15 Erfüllungsort, Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten

15.1 Erfüllungsort ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche und Verbindlichkeiten das in der Bestellung/dem Abruf angegebene Werk des Bestellers, es sei denn, es ist ausdrücklich ein anderes Werk angegeben.

15.2 Gerichtsstand ist das für Hüfingen zuständige Gericht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, wobei der Besteller nach seiner Wahl auch das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht anrufen darf.

16 Teilnichtigkeit, anwendbares Recht

16.1 Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung für unwirksam erklärt werden, so wird die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Intentionen der Parteien am nächsten kommt.

16.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
ZUSÄTZLICHE VEREINBARUNGEN FÜR RAHMENVERTRÄGE

17 Allgemeines

Bei Rahmenaufträgen gelten zusätzlich zu den vorstehend abgedruckten Einkaufsbedingungen die nachstehenden Vereinbarungen. Soweit sich die Einkaufsbedingungen und die nachstehenden Vereinbarungen widersprechen sollten, gehen letztere vor.

18 Preise, Lieferung, Geltungsdauer der Preise

Die umseitig angegebenen Preise sind für den angegebenen Zeitraum Festpreise.

19 Lieferumfang, Abruf
Die umseitigen Liefermengen geben lediglich die ungefähre, vom Besteller erwartete, bzw. in Aussicht genommene Größenordnung seines Bedarfs an. Auf Ziff. 21.1 wird hingewiesen. Der genaue Lieferumfang ergibt sich aus den Abrufen des Bestellers.

20 Erstlieferung
Erstlieferungen sind als solche auf dem Lieferschein und an den Behältern zu kennzeichnen.

21 Nachfrageschwankungen, ganzer oder teilweiser Rücktritt, Beendigung der Bestellung

21.1 Dem Lieferanten ist bekannt, dass es sich bei der bestellten Ware und den aus der Weiterverarbeitung durch den Besteller entstehenden Produkten um Zulieferteile handelt und der Bedarf des Bestellers von den Nachfrageschwankungen abhängig ist.

21.2 Der Besteller ist berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn einer seiner Abnehmer aus Gründen konstruktiver oder technischer Änderungen oder aus anderen, nicht vom Besteller zu vertretenden Gründen von einem diesem erteilten Auftrag zurücktritt oder den Umfang seines Auftrages einschränkt. Der Besteller ist im Falle eines derartigen Rücktritts nicht zu Schadensersatz verpflichtet.

21.3 Der Besteller ist berechtigt, die Bestellung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Monats zu kündigen, Schadensersatz-, Abfindungs-, Ausgleichsansprüche und dgl. des Lieferers aus einer solchen Kündigung sind ausgeschlossen.

Verkaufsbedingungen der PILOUS Packaging GmbH

§ 1 Allgemeines

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen der PILOUS Packaging GmbH ausschließlich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
  2. PILOUS Packaging GmbH ist berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.

§ 2 Angebote, Lieferfristen

  1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass PILOUS Packaging GmbH die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung zu vertreten oder verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt hat.
  3. Die Preise verstehen sich frei verladen Abgangsort der Ware. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie PILOUS Packaging GmbH schriftlich zusagt. Den Verkaufspreisen ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang

  1. Für die Lieferung der PILOUS Packaging GmbH ist die Verladestelle Erfüllungsort. Mit Beendigung der Verladung geht auch bei vereinbarter Anlieferung die Gefahr auf den Käufer über.
  2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfahrtsstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen; Wartezeiten, die vom Käufer zu vertreten sind, werden diesem berechnet.
  3. Die Überschreitung von Lieferterminen und –fristen durch die PILOUS Packaging GmbH berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er PILOUS Packaging GmbH eine angemessene Nachfrist von mindestens 8 Werktagen gesetzt hat.
  4. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien PILOUS Packaging GmbH für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von ihrer Leistungspflicht.
  5. Bei Leistungsverzug oder einer von PILOUS Packaging GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Käufer nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf), es sei denn, PILOUS Packaging GmbH hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Vor Durchführung des Deckungskaufs hat der Käufer mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.

§ 4 Zahlung

  1. Die Zahlung hat sofort nach Rechnungserhalt netto zu erfolgen. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen.
  2. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber. Wechselzahlung bedarf der vorherigen Zustimmung. Der Wechsel muss sofort nach Lieferung gegeben werden. Seine Laufzeit darf 90 Tage, gerechnet ab Lieferdatum, nicht überschreiten. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer. Es gelten die Sätze, die der Verkäuferin von der Bank berechnet werden, mindestens aber 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB, mindestens aber 6 %. Im Falle von Scheck- und Wechselprotesten wird die gesamte noch ausstehende Forderung zur Zahlung fällig.
  3. Im Verzugsfalle hat der Käufer Zinsen in gesetzlicher Höhe zu bezahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  4. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist PILOUS Packaging GmbH berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offen stehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen oder Barzahlung bzw. für zahlungshalber hereingenommene Wechsel vorzeitige Einlösung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  5. Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem als unerheblich zu bezeichnenden Umfang als berechtigt erweist. Im Übrigen darf der Käufer im Falle einer fristgerecht erhobenen, berechtigten Mängelrüge nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des ordnungsgemäß gerügten Teils der Lieferung entspricht.
  6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
  7. Kommt der Käufer seinen vertraglichen Nebenpflichten wie Besichtigung, Spezifikation, Abruf, Abnahme oder Versandanweisung usw. nicht rechtzeitig nach, und ist die PILOUS Packaging GmbH dadurch in der Lieferungsführung gehindert oder aufgehalten, so ist PILOUS Packaging GmbH im Falle eines Fix-Geschäftes, d. h. bei Abschlüssen auf einen kalendermäßig bestimmten Termin, berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten oder über das bestellte Holz Rechnung zu stellen, welche zu dem vertraglich vereinbarten Termin bzw. zum Termin wie bei ordnungsgemäßer Versendung fällig wird. Die gleichen Rechte stehen PILOUS Packaging GmbH zu, falls kein Fix-Geschäft vorliegt, wenn PILOUS Packaging GmbH zur Erfüllung dieser Nebenpflichten schriftlich aufgefordert hat und dieser Aufforderung innerhalb 8 Tagen nicht Folge geleistet wird.
  8. Ist eine Bestellung ganz oder teilweise fertig gestellt und in der weiteren Behandlung durch PILOUS Packaging GmbH nicht zu vertretende Hindernisse aufgehalten, so ist die PILOUS Packaging GmbH berechtigt, über den fertigen Teil zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen Rechnung zu stellen.

§ 5 Gewährleistung

  1. Offensichtliche Mängel sind in jedem Falle unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen vom Eingangstag der Ware beim Käufer zu rügen. Die Rügefrist verringert sich jedoch bei Verfärbung auf 7 Kalendertage, es sei denn, es war Lieferung trockener Ware vereinbart.
  2. Nicht offensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu rügen. Dies gilt nicht für Rund- und Schnittholz. Hier ist eine Mängelrüge auch bei verdeckten Mängeln nur innerhalb von 14 Kalendertagen und bei Verfärbung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Übergabe der Ware möglich. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.
  3. Ergänzend gilt, dass zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen sind. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine Zusicherung durch PILOUS Packaging GmbH , es die denn, dass eine solche Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Übernimmt PILOUS Packaging GmbH auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), und zwar die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) und die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB Teil C) Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche Bauleistungen, soweit die Verdingungsordnung diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht widerspricht.
  5. Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Lieferung beschränken sich auf das Recht zur Nachlieferung fehlerfreier Ware in angemessener Frist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ferner ausgenommen sind Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und sonstige Schäden i.S.d. § 309 Nr. 7 a) und b) BGB, soweit sie auf einer Pflichtverletzung beruhen, die der Käufer im Sinne der genannten Vorschriften zu vertreten hat.

§ 6 Eigentumsvorbehalte

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der PILOUS Packaging GmbH . Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung auf deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
    Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung der PILOUS Packaging GmbH begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist PILOUS Packaging GmbH zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für PILOUS Packaging GmbH , ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der PILOUS Packaging GmbH . Bei Verarbeitung zusammen mit nicht PILOUS Packaging GmbH gehörender Ware erwirbt PILOUS Packaging GmbH Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
    Wird Vorbehaltsware mit nicht PILOUS Packaging GmbH gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird PILOUS Packaging GmbH Miteigentümerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an PILOUS Packaging GmbH Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes oder Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Bindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der PILOUS Packaging GmbH stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht der PILOUS Packaging GmbH gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; PILOUS Packaging GmbH nimmt die Abtretung an.
    Wenn die veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der PILOUS Packaging GmbH steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert der PILOUS Packaging GmbH am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; PILOUS Packaging GmbH nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 und 4 PILOUS Packaging GmbH tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  6. PILOUS Packaging GmbH ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Abs. 3 und 4 abgetretenen Forderungen. PILOUS Packaging GmbH wird on der eigenen Einbeziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der PILOUS Packaging GmbH hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; PILOUS Packaging GmbH ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  7. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer der PILOUS Packaging GmbH unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen anzuzeigen.
  8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist PILOUS Packaging GmbH insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der PILOUS Packaging GmbH aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist für beide Teile Hüfingen.
  2. Gerichtsstand ist Donaueschingen. Der Gerichtsstand Donaueschingen gilt auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort nach Abschluss des Vertrages von dem Käufer aus dem Geltungsbereich der deutschen Gesetzte verlegt wird oder dass er zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Bei Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

§ 8

Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragspartner werden in diesem Fall eine Ersatzregelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingungen möglichst nahe kommt.

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